Wenn das Familienheim, also der Lebensmittelpunkt, z.B. nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden ist, kann ein Ehegatte es bzw. seinen Miteigentumsanteil schenkungsteuerfrei auf seinen Ehegatten übertragen. Dieser kann das Familienheim sodann bei mindestens zehnjähriger Behaltensfrist ertragsteuerfrei veräußern. Der ursprüngliche Schenker kann sodann das neue Familienheim erwerben und wiederum seinem Ehegatten schenkungsteuerfrei unentgeltlich übertragen. Hierdurch lässt sich je nach dem Wert des Familienheims ein beträchtliches Vermögen in die Sphäre des anderen Ehegatten übertragen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes entspricht ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen nicht den Kriterien eines Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht (vgl. BFH, DStR 2016, 2947). Dies bedeutet, dass es nicht nur im Hinblick auf den Mietzins fremdüblich sein muss, sondern auch sonstige mietvertragliche Regelungen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Hier ist insbesondere an den Modus der Nebenkostenvorauszahlungen, die Kündigungsfrist, Nachentrichtung von Mietzinsen nach Einbehalt wegen eines Mietminderungsgrundes, etc.) zu denken.

Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt in einem selbst erstrittenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung an (Beschluss vom 10.11.2016 – Az.: 15 V 2120/16 A (F)), dass sich ein Treuhänder erfolgreich auf das Treuhandverhältnis berufen kann, welches er in seiner Eigenschaft als Treuhänder und Geschäftsführer der Treugeberin, also bei Vorliegen eines sogenannten Insichgeschäfts im Sinne von § 181 BGB, vereinbart hat. Entsprechend unserer Argumentation hebt das Finanzgericht hervor, dass der Treuhänder der Treugeberin gegenüber unabhängig davon weisungsgebunden ist, welche Person die Geschäftsführung bei der Treugeberin ausübt (bei Vertragsschluss er selbst; später ggf. ein Dritter). Genauso zieht das Finanzgericht den von uns bemühten Vergleich zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH für die Wirksamkeit der Treuhandvereinbarung heran, da in diesem Verhältnis trotz der Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die Wirksamkeit bei einer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB allgemein anerkannt ist.

In einem aktuell selbst erstrittenen Urteil stellt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2016 – Az.: 5 K 2321/13 U) in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH heraus, dass der Vorsteuerabzug nur verweigert werden darf, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Das Finanzgericht arbeitet dabei sauber heraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände der Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Finanzverwaltung liegt. Im konkret entschiedenen Fall konstatiert das Finanzgericht, dass der Steuerpflichtige zwar gegebenenfalls von der Steuerhinterziehung hätte wissen können; doch war es aus Sicht des Finanzgerichts ebenso nicht ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige allein von einem Betrug hinsichtlich der GEMA-Subvention ausging und sich die verhältnismäßig günstigen Einkaufspreise nur daraus ableiteten. Wegen dieser beiden Alternativen konnte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erforderliche Kenntnis von Umständen, die eine Umsatzsteuerhinterziehung nahelegen, angenommen werden, sodass die Klage vollumfänglich Erfolg hatte.

Bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung mindert eine Umsatzsteuerzahlung, die einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres betrifft, am 10.1. des Folgejahres fällig und vom Finanzamt per Lastschrift auch am 10.1. des Folgejahres abgebucht worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG den Gewinn des laufenden Jahres. Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem Finanzamt aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO vor, wenn das Finanzamt im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; insoweit sind für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht nur die Unterlagen zu berücksichtigen, die dem Finanzamt bei der betreffenden Steuerart vorliegen, sondern auch Unterlagen zu anderen Steuerarten (hier: Umsatzsteuererklärung) (vgl. FG Sachsen, DStRE 2016, 1200).

Die Regelung des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG, dass der Vorsteuerabzug bei Fehlen der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung bei Berichtigung nicht mit Rückwirkung möglich ist, verstößt gegen Art. 167, 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL und ist damit europarechtswidrig. Mithin muss der Vorsteuerabzug bei einer Berichtigung mit Rückwirkung möglich sein (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, DStR 2016, 2211)

Sind einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus seiner Beteiligung ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. FG München, Urteil v. 15.06.2016 – 9 K 190/16; Revision zugelassen).

 

Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzgericht in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig (vgl. BFH, Urteil v. 12.07.2016 – II R 42/14; veröffentlicht am 07.09.2016).

Eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil v. 15.06.2016 – II R 24/15; veröffentlicht am 07.09.2016).

 

Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2016, Az.: IX R 44/15)