In einem aktuell selbst erstrittenen Urteil stellt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2016 – Az.: 5 K 2321/13 U) in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH heraus, dass der Vorsteuerabzug nur verweigert werden darf, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Das Finanzgericht arbeitet dabei sauber heraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände der Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Finanzverwaltung liegt. Im konkret entschiedenen Fall konstatiert das Finanzgericht, dass der Steuerpflichtige zwar gegebenenfalls von der Steuerhinterziehung hätte wissen können; doch war es aus Sicht des Finanzgerichts ebenso nicht ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige allein von einem Betrug hinsichtlich der GEMA-Subvention ausging und sich die verhältnismäßig günstigen Einkaufspreise nur daraus ableiteten. Wegen dieser beiden Alternativen konnte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erforderliche Kenntnis von Umständen, die eine Umsatzsteuerhinterziehung nahelegen, angenommen werden, sodass die Klage vollumfänglich Erfolg hatte.