Rechtsurteile und steuerliche Informationen zum Steuerstrafrecht und zum steuerlichen Haftungsrecht

Zwar spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die nahe legen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Daran ändert auch die in § 90 Abs. 2 AO den Steuerpflichtigen allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nichts, wenn dem Finanzamt bereits auf der Stufe vorher ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichender Nachweis für eine bestehende Geschäftsbeziehung des Steuerpflichtigen zu einer ausländischen Bank nicht gelungen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Es besteht keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält (vgl. FG Berlin-Brandenburg, DStRE 2017, 1138).

Sollte bei Ihnen von der Finanzverwaltung das Vorhandensein von ausländischen Kapitaleinkünften unterstellt werden, stehen wir Ihn bei der Rechtsverteidigung gerne zur Seite.

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH, also dem Geschäftsführer. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden (vgl. BFH, DStRE 2018, 104).

 

Sollten Sie als Geschäftsführer vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen gerne bei der Bewertung Ihres Falles und Ihrer Rechtsverteidigung zur Seite.

Erklärt der Steuerpflichtige erstmalig im Rahmen seiner während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen Aufwendungen für an ihn erbrachte Fremdleistungen, gehen Beweisschwierigkeiten, die sich durch den Zeitablauf ergeben haben, zu seinen Lasten. Das gilt insbes., wenn keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden, der angebliche Zahlungsempfänger die Beträge bar erhalten haben soll und dieser Zahlungsempfänger mittlerweile verstorben ist (FG Hamburg, DStRE 2017, 1411).

Wenn Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerlich relevante Angaben nacherklären müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Risikoabschätzung und fachlich fundierten Vorbereitung zur Seite.

Im sensiblen Bargeldbereich hat der Bundesfinanzhof wieder ein klares Urteil zu den strengen Erfordernissen der Kassenführung gefällt. Danach sind Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten Kassen (vgl. BFH, DStR 2017, 1812). Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis in einem Kassenbuch aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, droht eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die zu erheblichen Steuernachforderungen führen kann.

Für eine Beratung zur richtigen Kassenhandhabung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

In einem aktuell selbst erstrittenen Urteil stellt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2016 – Az.: 5 K 2321/13 U) in Anwendung der Rechtsprechung des EuGH heraus, dass der Vorsteuerabzug nur verweigert werden darf, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Das Finanzgericht arbeitet dabei sauber heraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände der Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Finanzverwaltung liegt. Im konkret entschiedenen Fall konstatiert das Finanzgericht, dass der Steuerpflichtige zwar gegebenenfalls von der Steuerhinterziehung hätte wissen können; doch war es aus Sicht des Finanzgerichts ebenso nicht ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige allein von einem Betrug hinsichtlich der GEMA-Subvention ausging und sich die verhältnismäßig günstigen Einkaufspreise nur daraus ableiteten. Wegen dieser beiden Alternativen konnte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erforderliche Kenntnis von Umständen, die eine Umsatzsteuerhinterziehung nahelegen, angenommen werden, sodass die Klage vollumfänglich Erfolg hatte.

Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzgericht in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig (vgl. BFH, Urteil v. 12.07.2016 – II R 42/14; veröffentlicht am 07.09.2016).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, erheblich verschärft (Az.1 StR 373/15). Nunmehr soll die Wertgrenze einheitlich bei 50.000,00 € liegen. Ab dieser Grenze ist i. d. R. eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zwingend.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass derjenige, der einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2013 AZ.: III R 25/10; veröffentlicht am 23.04.2014). Mit diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtssprechungslinie.

Nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei hat er in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge. Insoweit kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers durch eine entsprechende Geschäftsverteilung begrenzt werden. Doch erfordert dies eine im vorhinein getroffene eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Aber selbst bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr trifft ihn gerade in einer finanziellen Krisensituation eine gesteigerte Überwachungspflicht (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, AZ.: 3 K 1632/12; rechtskräftig). Fehlt es also an einer entsprechenden schriftlichen Klarstellung der Geschäftsverteilung oder an der Wahrnehmung der gesteigerten Überwachungspflicht in einer finanziellen Krisensituation, verbleibt es bei der Haftung des betroffenen Geschäftsführers.

Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid nach dem BFH nicht enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den bloßen Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – wie bisher in üblichen Bescheiden – wiedergibt (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013, AZ.: V R 2/12; veröffentlicht am 08.01.2014).