Geldeinwurfautomaten als Kassen
Im sensiblen Bargeldbereich hat der Bundesfinanzhof wieder ein klares Urteil zu den strengen Erfordernissen der Kassenführung gefällt. Danach sind Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten Kassen (vgl. BFH, DStR 2017, 1812). Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis in einem Kassenbuch aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, droht eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die zu erheblichen Steuernachforderungen führen kann.
Für eine Beratung zur richtigen Kassenhandhabung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.