Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Vermieter und Verpächter

Ein Steuerpflichtiger kann bei einer wenn auch künftigen Einkünfteerzielungsabsicht trotz eines noch zugunsten von Angehörigen bestehenden Nießbrauchs die Finanzierungskosten für das Darlehen zum Erwerb der Immobilie als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen (vgl. FG Baden-Württemberg BeckRS 2017, 127948).

Beim Steuerpflichtigen kann in einem solchen Fall die Einkünfteerzielungsabsicht dann zu bejahen sein, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs zwar noch nicht absehbar ist, aber keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, nach dem Wegfall des Nießbrauchs steuerpflichtige Vermietungseinkünfte zu erzielen (vgl. FG Baden-Württemberg BeckRS 2017, 127948; Revision anhängig).

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung der Abziehbarkeit entsprechender Finanzierungskosten benötigen, beraten wir Sie gerne.

Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände – vorliegend ging es um Grundstücke – zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14; Revision zugelassen).

Gerne stehen wir Ihnen bei Streitigkeiten über die Erbschaftsteuer beratend zur Seite.

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zu bejahen sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen (vgl. BFH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: X R 6/15).

Bei Fragen rund um Immobilieninvestitionen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Entsteht durch den Ausbau eines Dachgeschosses erstmalig eine Wohnung, handelt es sich insoweit um einen Neubau, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist. Entscheidet die Gemeindebehörde mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG über ein Tatbestandsmerkmal nicht abschließend und überlässt die Prüfung der Finanzbehörde, so fällt die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 – 12 K 15162/14; Revision anhängig).

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes entspricht ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen nicht den Kriterien eines Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht (vgl. BFH, DStR 2016, 2947). Dies bedeutet, dass es nicht nur im Hinblick auf den Mietzins fremdüblich sein muss, sondern auch sonstige mietvertragliche Regelungen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Hier ist insbesondere an den Modus der Nebenkostenvorauszahlungen, die Kündigungsfrist, Nachentrichtung von Mietzinsen nach Einbehalt wegen eines Mietminderungsgrundes, etc.) zu denken.

Die Regelung des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG, dass der Vorsteuerabzug bei Fehlen der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung bei Berichtigung nicht mit Rückwirkung möglich ist, verstößt gegen Art. 167, 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL und ist damit europarechtswidrig. Mithin muss der Vorsteuerabzug bei einer Berichtigung mit Rückwirkung möglich sein (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, DStR 2016, 2211)

Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2016, Az.: IX R 44/15)

Vorab entstandene Werbungskosten können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH, Urteil vom 16.02.2016 – IX R 1/15).

Dies setzt in Vermietungsfällen voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude durch Sanierung erst noch hergestellt werden muss. Andererseits genügt es nicht, wenn der Entschluss zur Vermietung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln reicht es zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsstellung postalisch erreichbar war; geschäftliche Aktivitäten müssen an der Adresse nicht entfaltet werden (vgl. FG Köln, DStRE 2016, 682). Sein Urteil begründet das Gericht damit, dass sich das Geschäftsgebaren durch neue Arbeitsweisen geändert hat. Da in dem Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu sehen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016). Im Rahmen der Entscheidung wandte der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung an.