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Dachgeschossausbau nicht nach § 7h EStG begünstigt

Entsteht durch den Ausbau eines Dachgeschosses erstmalig eine Wohnung, handelt es sich insoweit um einen Neubau, der nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt ist. Entscheidet die Gemeindebehörde mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG über ein Tatbestandsmerkmal nicht abschließend und überlässt die Prüfung der Finanzbehörde, so fällt die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 – 12 K 15162/14; Revision anhängig).