Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Freiberufler

Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an einen (nahe stehenden) Minijobber auch zur privaten Nutzung anstatt eines zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € ist dann fremdüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, der Arbeitnehmer einziger Büroangestellter ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist (vgl. FG Niedersachsen, DStRE 2018, 513).

Da dasselbe Finanzgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits anders entschieden hat, bedarf eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung eines genauen Abgleichs mit der zu der Thematik existierenden Rechtsprechung, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe erreicht werden kann. Sollten Sie eine solche arbeitsvertragliche Regelung umsetzen wollen, unterstützen wir Sie gerne hierbei.

Wenn ein Steuerpflichtiger, der kein Informatikstudium absolviert und keinen entsprechenden Hochschulabschluss erlangt hat, selbständig auf beruflichen Gebieten tätig wird, denen auch Absolventen eines Studiengangs der Informatik oder Wirtschaftsinformatik nachgehen, setzt eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass diese Tätigkeit dem Beruf des Ingenieurs sowohl in den theoretischen Grundlagen als auch in der praktischen Arbeit im Wesentlichen gleichwertig ist (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Ein Autodidakt muss dazu Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen. Der Nachweis kann insbes. durch erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium, eigene praktische Arbeiten oder eine Wissensprüfung geführt werden (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Die praktische Arbeit erbringt den Nachweis der notwendigen Kenntnisse nicht, wenn diese zwar auch von entsprechenden Hochschulabsolventen verrichtet wird, aber auch ohne die in deren Ausbildung vermittelten Grundlagen erbracht werden kann (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Ein Anspruch auf Durchführung einer Wissensprüfung besteht nicht, wenn bereits durch andere Beweismittel (z.B. Sachverständigengutachten) festgestellt ist, dass dem Steuerpflichtigen Kenntnisse in Kernbereichen des Katalogberufs fehlen (vgl. BFH, DStRE 2017, 1031).

Sollten Sie Beratungsbedarf zur sachgerechten Einstufung Ihrer Tätigkeit haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ein Leasingobjekt ist steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem – gedachten – Ablauf des Sale-and-lease-back-Geschäfts von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe darauf angelegt sind, dass der Leasinggeber am Ende der Laufzeit sein „Andienungsrecht“ nutzt und der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss (FG Köln, DStRE 2017, 1455 – Revision anhängig).

Aus der Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer folgt, dass nur dieser zur Vornahme von Absetzungen gemäß § 7 EStG berechtigt ist (FG Köln, DStRE 2017, 1455 – Revision anhängig).

Wenn Sie Unterstützung bei der Zurechnung eines Leasingobjekts zum Leasingnehmer oder Leasinggeber haben, können Sie uns gerne ansprechen.

Erklärt der Steuerpflichtige erstmalig im Rahmen seiner während der Betriebsprüfung eingereichten Selbstanzeigen Aufwendungen für an ihn erbrachte Fremdleistungen, gehen Beweisschwierigkeiten, die sich durch den Zeitablauf ergeben haben, zu seinen Lasten. Das gilt insbes., wenn keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden, der angebliche Zahlungsempfänger die Beträge bar erhalten haben soll und dieser Zahlungsempfänger mittlerweile verstorben ist (FG Hamburg, DStRE 2017, 1411).

Wenn Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerlich relevante Angaben nacherklären müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Risikoabschätzung und fachlich fundierten Vorbereitung zur Seite.

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (BFH, Urteil vom 06.12.2016 – IX R 49/15; veröffentlicht am 17.05.2017).

Vermietet ein Unternehmer, der zugleich einziger Geschäftsführer einer in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH ist, an diese Gesellschaft eine Einliegerwohnung mit einer Geschäftsfläche von ca. 60 qm, so liegen neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung auch die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen ihm und der GmbH zu fordernden Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung vor, wenn die GmbH in diesen Räumen den Sitz ihrer Geschäftsführung hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – 5 K 1904/14 U; rkr).

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern – durch Zukauf von Fremdübersetzungen – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig (BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 45/13; veröffentlicht am 07.06.2017).

Ist der 10.01. des Folgejahres als gesetzlicher Fälligkeitstermin für eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres ein Samstag oder Sonntag, so ist im Wege teleologischer Reduktion die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar (Anschluss an Thüringer FG, Urteil vom 27.01.2016 – 3 K 791/15). Wird diese Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr noch vor dem 10.01. überwiesen, darf sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, also bei Einnahmenüberschussrechnern, daher bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden (Sächsisches FG, Urteil vom 22.11.2016 – 3 K 1092/16; Revision zugelassen).

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeit-nehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeit-nehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt (vgl. BMF, Schreiben vom 04.07.2017 – IV C 5 – S 2332/09/10005).

Bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung mindert eine Umsatzsteuerzahlung, die einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres betrifft, am 10.1. des Folgejahres fällig und vom Finanzamt per Lastschrift auch am 10.1. des Folgejahres abgebucht worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG den Gewinn des laufenden Jahres. Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem Finanzamt aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO vor, wenn das Finanzamt im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; insoweit sind für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht nur die Unterlagen zu berücksichtigen, die dem Finanzamt bei der betreffenden Steuerart vorliegen, sondern auch Unterlagen zu anderen Steuerarten (hier: Umsatzsteuererklärung) (vgl. FG Sachsen, DStRE 2016, 1200).