Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an einen (nahe stehenden) Minijobber auch zur privaten Nutzung anstatt eines zuvor vereinbarten Barlohns von 400 € ist dann fremdüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, der Arbeitnehmer einziger Büroangestellter ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 € zu bewerten ist (vgl. FG Niedersachsen, DStRE 2018, 513).

Da dasselbe Finanzgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits anders entschieden hat, bedarf eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung eines genauen Abgleichs mit der zu der Thematik existierenden Rechtsprechung, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe erreicht werden kann. Sollten Sie eine solche arbeitsvertragliche Regelung umsetzen wollen, unterstützen wir Sie gerne hierbei.