Die Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht wird, stellt trotz der zivilrechtlich anerkannten Rechtsfähigkeit der Gesamthandsgemeinschaft steuerrechtlich eine Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar und nicht an die Gesellschaft selbst (vgl. FG Münster, DStRE 2018, 535; Revision eingelegt).