Vermietet ein Unternehmer, der zugleich einziger Geschäftsführer einer in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH ist, an diese Gesellschaft eine Einliegerwohnung mit einer Geschäftsfläche von ca. 60 qm, so liegen neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung auch die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen ihm und der GmbH zu fordernden Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung vor, wenn die GmbH in diesen Räumen den Sitz ihrer Geschäftsführung hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – 5 K 1904/14 U; rkr).