Bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung mindert eine Umsatzsteuerzahlung, die einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres betrifft, am 10.1. des Folgejahres fällig und vom Finanzamt per Lastschrift auch am 10.1. des Folgejahres abgebucht worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG den Gewinn des laufenden Jahres. Hat der Unternehmer in seiner elektronisch eingereichten Gewinnermittlung diese Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, war dem Finanzamt aber aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung bekannt, dass die streitige Umsatzsteuerzahlung per Lastschrift geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO vor, wenn das Finanzamt im Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid die am 10.1. des Folgejahres abgebuchte Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt hat. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; insoweit sind für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht nur die Unterlagen zu berücksichtigen, die dem Finanzamt bei der betreffenden Steuerart vorliegen, sondern auch Unterlagen zu anderen Steuerarten (hier: Umsatzsteuererklärung) (vgl. FG Sachsen, DStRE 2016, 1200).