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Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2016, Az.: IX R 44/15)