Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes entspricht ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen nicht den Kriterien eines Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht (vgl. BFH, DStR 2016, 2947). Dies bedeutet, dass es nicht nur im Hinblick auf den Mietzins fremdüblich sein muss, sondern auch sonstige mietvertragliche Regelungen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Hier ist insbesondere an den Modus der Nebenkostenvorauszahlungen, die Kündigungsfrist, Nachentrichtung von Mietzinsen nach Einbehalt wegen eines Mietminderungsgrundes, etc.) zu denken.