Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt in einem selbst erstrittenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung an (Beschluss vom 10.11.2016 – Az.: 15 V 2120/16 A (F)), dass sich ein Treuhänder erfolgreich auf das Treuhandverhältnis berufen kann, welches er in seiner Eigenschaft als Treuhänder und Geschäftsführer der Treugeberin, also bei Vorliegen eines sogenannten Insichgeschäfts im Sinne von § 181 BGB, vereinbart hat. Entsprechend unserer Argumentation hebt das Finanzgericht hervor, dass der Treuhänder der Treugeberin gegenüber unabhängig davon weisungsgebunden ist, welche Person die Geschäftsführung bei der Treugeberin ausübt (bei Vertragsschluss er selbst; später ggf. ein Dritter). Genauso zieht das Finanzgericht den von uns bemühten Vergleich zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH für die Wirksamkeit der Treuhandvereinbarung heran, da in diesem Verhältnis trotz der Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die Wirksamkeit bei einer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB allgemein anerkannt ist.