Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände – vorliegend ging es um Grundstücke – zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14; Revision zugelassen).

Gerne stehen wir Ihnen bei Streitigkeiten über die Erbschaftsteuer beratend zur Seite.