Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat (vgl. BFH, DStR 2017, 1481). Da keine einzelnen Einkaufspreise für die jeweiligen Gegenstände vorliegen, ist eine Schätzung notwendig.