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Unvererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Geldentschädigungsanspruch auch dann unvererblich ist, wenn der Erblasser erst nach dessen Rechtshängigkeit stirbt (vgl. BGH, FD-ErbR 2017, 394080). Dies wird damit begründet, dass die Rechtshängigkeit nur die Einrede der Verjährung ausschließt und daher die Geltendmachung des Rechts innerhalb einer bestimmten Frist voraussetzt. Bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts geht es um die Vererblichkeit des Rechts als solchem und nicht um die Wahrung einer bestimmten Frist.

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