Nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei hat er in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge. Insoweit kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers durch eine entsprechende Geschäftsverteilung begrenzt werden. Doch erfordert dies eine im vorhinein getroffene eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Aber selbst bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr trifft ihn gerade in einer finanziellen Krisensituation eine gesteigerte Überwachungspflicht (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, AZ.: 3 K 1632/12; rechtskräftig). Fehlt es also an einer entsprechenden schriftlichen Klarstellung der Geschäftsverteilung oder an der Wahrnehmung der gesteigerten Überwachungspflicht in einer finanziellen Krisensituation, verbleibt es bei der Haftung des betroffenen Geschäftsführers.