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Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt mit den Eltern

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Insoweit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen (im Streitfall 52-jährigen als Dipl.- Ingenieur tätigen) Kind regelmäßig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist. Auch ist davon auszugehen, dass das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, sodass ihm dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VI R 10/13; veröffentlicht am 26.02.2014).