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Einheitliche Wertgrenze bei der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegt, erheblich verschärft (Az.1 StR 373/15). Nunmehr soll die Wertgrenze einheitlich bei 50.000,00 € liegen. Ab dieser Grenze ist i. d. R. eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zwingend.