Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat (vgl. BFH, DStR 2017, 1481). Da keine einzelnen Einkaufspreise für die jeweiligen Gegenstände vorliegen, ist eine Schätzung notwendig.

Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände – vorliegend ging es um Grundstücke – zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14; Revision zugelassen).

Gerne stehen wir Ihnen bei Streitigkeiten über die Erbschaftsteuer beratend zur Seite.

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zu bejahen sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen (vgl. BFH, Urteil vom 05.04.2017, Az.: X R 6/15).

Bei Fragen rund um Immobilieninvestitionen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (BFH, Urteil vom 06.12.2016 – IX R 49/15; veröffentlicht am 17.05.2017).

Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 755/16).

Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Erbe gegenüber einem anderen künftigen gesetzlichen Erben auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags, stellt die Zahlung steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes dar. Da die Abfindung aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, liegt keine Zuwendung des (künftigen) Erblassers, sondern des Zahlungspflichtigen an den Zuwendungsempfänger vor. Damit weicht der Bundesfinanzhof von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach die Steuerklasse zwischen (künftigem) Erblasser und Zuwendungsempfänger zugrunde gelegt wurde (BFH, BStBl II 1977, 733; BStBl II 2013, 922). Der Bundesfinanzhof hält in seinem neuen Urteil eine steuerrechtliche Gleichbehandlung des vor und nach dem Erbfall erklärten Verzichts auf Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegenüber anderen gesetzlichen Erben nicht für möglich (vgl. BFH, DStR 2017, 1817).

Wenn Sie einen Pflichtteilsverzicht planen, helfen wir Ihnen gerne bei der Gestaltung und berechnen Ihnen gerne eine etwaige anfallende Schenkungsteuer.

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt (FG Hessen, Urteil vom 28.02.2017 – 9 K 400/16; Revision zugelassen).

Die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG ist auch auf eine Abfindungszahlung anwendbar, die der Steuerpflichtige in Folge eines Aufhebungsvertrags erhält, der auf seine eigene Initiative hin geschlossen wurde (FG Münster, Urteil vom 17.03.2017 – 1 K 3037/14 E; Revision zugelassen).

Vermietet ein Unternehmer, der zugleich einziger Geschäftsführer einer in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH ist, an diese Gesellschaft eine Einliegerwohnung mit einer Geschäftsfläche von ca. 60 qm, so liegen neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung auch die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen ihm und der GmbH zu fordernden Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung vor, wenn die GmbH in diesen Räumen den Sitz ihrer Geschäftsführung hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 – 5 K 1904/14 U; rkr).

Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern – durch Zukauf von Fremdübersetzungen – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig (BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 45/13; veröffentlicht am 07.06.2017).