Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Erbe gegenüber einem anderen künftigen gesetzlichen Erben auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags, stellt die Zahlung steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes dar. Da die Abfindung aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird, liegt keine Zuwendung des (künftigen) Erblassers, sondern des Zahlungspflichtigen an den Zuwendungsempfänger vor. Damit weicht der Bundesfinanzhof von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach die Steuerklasse zwischen (künftigem) Erblasser und Zuwendungsempfänger zugrunde gelegt wurde (BFH, BStBl II 1977, 733; BStBl II 2013, 922). Der Bundesfinanzhof hält in seinem neuen Urteil eine steuerrechtliche Gleichbehandlung des vor und nach dem Erbfall erklärten Verzichts auf Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegenüber anderen gesetzlichen Erben nicht für möglich (vgl. BFH, DStR 2017, 1817).

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