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Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 755/16).