Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (vgl. BFH, Urteil v. 20.01.2016 – VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016).

Ein Steuerpflichtiger kann eine Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – IV R 41/13, veröffentlicht am 13.07.2016).

Vorab entstandene Werbungskosten können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH, Urteil vom 16.02.2016 – IX R 1/15).

Dies setzt in Vermietungsfällen voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem bestehenden Gebäude durch Sanierung erst noch hergestellt werden muss. Andererseits genügt es nicht, wenn der Entschluss zur Vermietung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass die Investition scheitern wird.

Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, sind die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG). Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nach einem Urteil des Finanzgerichts München unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt (vgl. FG München, Urteil vom 30.05.2016, Az.: 7 K 428/15).

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (FG Münster, Urteil v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E; Revision nicht zugelassen). Dies begründet das Gericht damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht die gesetzlichen Voraussetzung erfüllt und nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine rechtliche Bindung wie bei der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingingen, steuerlich begünstigen wollte.

Zunächst stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung heraus, dass zum Arbeitslohn auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers (im konkreten Fall eine zu hohe Tantiemezahlung aufgrund eines Berechnungsfehlers) gehören.

Die Rückzahlung dieses Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses, also der tatsächlichen Rückzahlung, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen (vgl. BFH, DStR 2016, 1744).

Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer vGA, wenn er im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn er nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist (FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 – 3 K 13/16; Revision zugelassen).

Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Denn nach dem BFH kann § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff “juristische Person” auch eine GmbH & Co. KG umfasst (BFH, Urteil vom 01.06.2016 – XI R 17/11).

In einer Freiberuflerpraxis kann eine Mitunternehmerstellung der einzelnen Gesellschafter nur dann angenommen werden, wenn diese Mitunternehmerinitiative ausüben und Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Der Gewinn der Praxis wird dann nur den „echten“ Gesellschaftern zugerechnet. Zudem unterliegen die Einkünfte der Praxis der Gewerbesteuer, wenn der Mindergesellschafter eigenverantwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern überwacht wird.

Gesundheitliche Probleme eines Erben sind nur dann als die Steuerbefreiung aufrechterhaltende, zwingende objektive Gründe i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG anzuerkennen, wenn dem Erwerber eines Familienheimes das Führen eines eigenen Haushalts generell unmöglich ist (FG Hessen, Urteil vom 10.05.2016 – 1 K 877/15; rechtskräftig).

Hintergrund ist, dass der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an bebauten Grundstücken durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim), von der Erbschaftsteuer befreit ist(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG).