Zunächst stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung heraus, dass zum Arbeitslohn auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers (im konkreten Fall eine zu hohe Tantiemezahlung aufgrund eines Berechnungsfehlers) gehören.

Die Rückzahlung dieses Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses, also der tatsächlichen Rückzahlung, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen (vgl. BFH, DStR 2016, 1744).