Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (FG Münster, Urteil v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E; Revision nicht zugelassen). Dies begründet das Gericht damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht die gesetzlichen Voraussetzung erfüllt und nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine rechtliche Bindung wie bei der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingingen, steuerlich begünstigen wollte.