Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln reicht es zur Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung aus, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungsstellung postalisch erreichbar war; geschäftliche Aktivitäten müssen an der Adresse nicht entfaltet werden (vgl. FG Köln, DStRE 2016, 682). Sein Urteil begründet das Gericht damit, dass sich das Geschäftsgebaren durch neue Arbeitsweisen geändert hat. Da in dem Urteil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu sehen ist, hat das Finanzamt Revision eingelegt.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen kann (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016 – 3 K 3502/13; Revision nicht zugelassen). Danach kann in Ausnahmefällen auch „die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel“ zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht.

Das FG Münster hat die ständige Rechtsprechung, dass auf losen Zetteln erfasste Fahrten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellen, bekräftig (vgl. FG Münster, Az.: 11 K 2168/14 E, G).

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass mit der Entfernungspauschale, der sog. Pendlerpauschale, sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (“Arbeitsstätte”) veranlasst sind, abgegolten sind, sodass Unfallkosten und aus dem Unfall resultierende Krankheitskosten nicht daneben geltend gemacht werden können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, NWB 2016, 1334f.).

Mit am 15.4.2016 veröffentlichtem Urteil, hat das FG Köln entschieden, dass eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in Betracht kommt (FG Köln, Urteil v. 25.2.2016 – 11 K 3198/14).

Die Aufwendungen für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb eines Einfamilienhauses, in dem die mit einer Photovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigt werden, sind selbst dann nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für diese gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der betreffende Raum aber in nicht unwesentlichem Maße zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wird (BFH, Urteil v. 17.2.2016 – X R 1/13, NV, veröffentlicht am 27.4.2016). Im Rahmen der Entscheidung wandte der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung an.

Die OFD Frankfurt/M. hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Stellung genommen (OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 21.3.2016 – S 7168 A – 15 – St 16).

Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn –ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall– in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist (vgl. BFH, Stbg 2016, M17).

Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten (gegen BMF v. 11.7.2011 – IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl. I 2011, 713 = DStR 2011, 1319, unter I.2.) (vgl. BFH, DStR 2016, 217).

 

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, sodass ein Abzug der Kosten für ein gemischt genutztes Zimmer ausscheidet (vgl. BFH, DStR 2016, 210).