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Unmöglichkeit der Selbstnutzung des erworbenen Familienheims

Gesundheitliche Probleme eines Erben sind nur dann als die Steuerbefreiung aufrechterhaltende, zwingende objektive Gründe i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG anzuerkennen, wenn dem Erwerber eines Familienheimes das Führen eines eigenen Haushalts generell unmöglich ist (FG Hessen, Urteil vom 10.05.2016 – 1 K 877/15; rechtskräftig).

Hintergrund ist, dass der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an bebauten Grundstücken durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim), von der Erbschaftsteuer befreit ist(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG).