Sind einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus seiner Beteiligung ausschließlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften erklärt hat und die erst nachträglich zutreffend als Kapitalerträge besteuert werden, kann der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. FG München, Urteil v. 15.06.2016 – 9 K 190/16; Revision zugelassen).