Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass derjenige, der einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage haftet (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2013 AZ.: III R 25/10; veröffentlicht am 23.04.2014). Mit diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtssprechungslinie.

Nach § 69 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dabei hat er in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter auch die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der im Haftungszeitraum von der GmbH angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträge. Insoweit kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers durch eine entsprechende Geschäftsverteilung begrenzt werden. Doch erfordert dies eine im vorhinein getroffene eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Aber selbst bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr trifft ihn gerade in einer finanziellen Krisensituation eine gesteigerte Überwachungspflicht (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, AZ.: 3 K 1632/12; rechtskräftig). Fehlt es also an einer entsprechenden schriftlichen Klarstellung der Geschäftsverteilung oder an der Wahrnehmung der gesteigerten Überwachungspflicht in einer finanziellen Krisensituation, verbleibt es bei der Haftung des betroffenen Geschäftsführers.

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Insoweit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen (im Streitfall 52-jährigen als Dipl.- Ingenieur tätigen) Kind regelmäßig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist. Auch ist davon auszugehen, dass das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, sodass ihm dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VI R 10/13; veröffentlicht am 26.02.2014).

Übernimmt ein Spediteur die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VII R 36/12; veröffentlicht am 22.01.2014).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 GrEStG rückwirkend entfallen, sofern die gesamthänderische Mitberechtigung als Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, verloren geht (vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2013, AZ.: II. R 17/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Vielmehr hält das Gericht die entsprechende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2013, AZ.: VIII R 22/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid nach dem BFH nicht enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den bloßen Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – wie bisher in üblichen Bescheiden – wiedergibt (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013, AZ.: V R 2/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den Verstorbenen Erblasser Kirchensteuer zahlen muss, kann den Kirchensteuerbetrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen (vgl. FG Hessen, Urteil v. 26.09.2013, AZ.: 8 K 649/13; Revision zugelassen).

Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, z. B. ein Handy-Shop-Inhaber, dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter „kostenlos“ ein Handy überlässt und er hierfür von dem Mobilfunkanbieter einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – nur diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH, Urteil vom 16.10.2013, AZ.: XI R 39/12; veröffentlicht am 27.11.2013).

Als Werbungskosten können die Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung („Burnout“) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2013, AZ.: 2 K 1152/12).