Wenn bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden muss, um zu verhindern, dass es zu Schäden oder Folgeschäden beim Betrieb der Photovoltaikanlage kommt, sind die Mehrkosten für die Dämmung für die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit (Betrieb der Photovoltaikanlage) entstanden, sofern ohne den Einbau der Photo-Voltaikanlage keine Wärmedämmung installiert worden wäre. Damit ist der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Photovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen gegeben (vgl. FG München, Urteil vom 30.07.2013, AZ.: 2 K 3966/10).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die für eine Hausapotheke angeschafften Medikamente (z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne eine zugrundeliegende ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2013, AZ.: 5 K 2157/12). Dies begründet das Gericht damit, dass es ohne eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers am Nachweis der Zwangsläufigkeit der entsprechenden Aufwendungen fehlt.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, bei sogenannten Werkstattwagen nicht zum Tragen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2013, AZ.: 4 K 302/11). Dies begründet das Finanzgericht damit, dass es sich bei einem Werkstattwagen um ein Fahrzeug handelt, dass typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist, da die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Werkstattwagens so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen dies deutlich.

Erzielt eine Dolmetscherpersonengesellschaft Einkünfte aus Übersetzungsarbeiten in Sprachen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen, liegen keine freiberuflichen, sondern insgesamt gewerbliche Einkünfte vor (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.10.2012, AZ.: 15 K 4041/10; Revision anhängig). Dies wird damit begründet, dass der Beruf des Dolmetschers zwar grundsätzlich die Tätigkeit eines freien Berufes im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellt. Doch scheitert die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit daran, dass in Bezug auf die Fremdübersetzungen mangels eigener Fachkenntnisse der Gesellschafter keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter vorliegt.

Das niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 entschieden, dass seiner Auffassung nach der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und die entsprechende Frage im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens nunmehr zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Abfindungen, die künftige gesetzliche Erben an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlen, stellen eine Schenkung des Zahlenden an den Verzichtenden dar. Dabei richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2013, AZ.: II R 21/11; veröffentlicht am 21.08.2013).

Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert werden, die nach Erlass des Einkommensteuerbescheids ausgestellt wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.07.2013, AZ.: 13 K 4515/10 F; Revision zugelassen). Dies begründet das Gericht damit, dass die Spendenbescheinigung keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache darstelle.

Ein gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellter Berufsbetreuer kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013, AZ.: V R 7/11; veröffentlicht am 24.07.2013). Dies begründet der BFH damit, dass die Betreuungsleistungen eines Berufsbetreuers eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind und eine an die soziale Sicherheit gebundene Dienstleistung darstellen. Denn ein Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Als weiteres Argument für die Umsatzsteuerfreiheit führt der BFH aus, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer gerade durch seine gerichtliche Bestellung und Überwachung als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter zu klassifizieren ist.

Seit dem 01.07.2013 greift für die Umsatzsteuerfreiheit der neu geschaffene § 4 Nr. 16 k) UStG ein.

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsfeststellungen nachvollziehen lassen, ob bzw. in welcher Höhe es zu einer Steuerverkürzung gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, AZ.: 1 StR 68/13, PStR 2013, Seite 195). Dies bedeutet, dass in den Urteilsgründen die Tatsachen mitzuteilen sind, aus denen sich die Höhe der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erklärungen hinterzogenen Steuer ergibt. Aufbauend auf diese Tatsachen ist sodann die Soll-Steuer zu bestimmen. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Tatrichters, die Steuer selbstständig zu berechnen.

Der Bundesfinanzhof hat die Nachweisvoraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verschärft und entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt, wenn der ausdrückliche Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2012, PStR 2013, Seite 172).