Der Einbau einer Dachgaube stellt keine begünstigte Handwerkerleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Denn unter die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen nur Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung und Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, AZ.: 4 K 4361/08).

Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung eines Strafverfahrens gegen Dritte, die sich nicht auf eine Katalogtat nach § 100a StPO beziehen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, AZ.: VII B 202/12, PStR 2013, Seite 197). Nach § 393 Abs. 3 Satz 2 AO dürfen Erkenntnisse aus einem Strafverfahren von den Finanzbehörden zwar grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden; doch setzt dies voraus, dass die entsprechenden Informationen unter Einhaltung der Vorschriften der StPO erteilt wurden. Liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften der StPO vor, ergibt sich auch für das Besteuerungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicher zu stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers geben lassen und diese überprüft. Daneben lag dem Lieferer ein Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister genauso wie eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers vor. Da der Kontakt zum Abnehmer jedoch ausschließlich über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl erfolgte, sah der Bundesfinanzhof eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Denn ein sorgfältig handelnder Lieferer hätte aufgrund dieses Umstandes am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezweifelt. Nach dem Bundesfinanzhof kann in einem solchen Fall verlangt werden, dass der Lieferer den Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers sucht und hierdurch hätte feststellen können, dass der Geschäftssitz nicht existiert (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11; veröffentlicht am 19.06.2013).

Soweit mit einem Veräußerungserlös aus der Veräußerung eines Grundstücks Darlehen getilgt werden, die zur Finanzierung anderer Mietobjekte aufgenommen wurden, können für den Verkauf des Grundstücks anfallende Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 22.05.2013 – 10 K 3103/10 E; Revision zugelassen). In dem vom Gericht entschiedenen Fall war im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung zweier anderer Vermietungsobjekte dienten, verwendet und direkt an die finanzierenden Banken überwiesen wird. Aufgrund dieser unmittelbaren Verknüpfung mit den beiden anderen Vermietungsobjekten im notariellen Kaufvertrag hat das Gericht einen Veranlassungszusammenhang in Form von Geldbeschaffungskosten mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut gesehen.

In der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit erzielte Einkünfte (sogenanntes Blockmodell) sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Diese stellen vielmehr laufende Dienstbezüge dar. Dies ist damit zu begründen, dass die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge eine Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013 – VI R 5/12; veröffentlicht am 03.07.2013).

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind zu aktivieren und abzuschreiben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei dem Ende der betrieblichen Nutzung eines solchen Gebäudes keine Auswirkung auf den Gewinn daraus resultiert. Etwaige stille Reserven sind nicht aufzudecken. Vielmehr wird ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag erfolgsneutral ausgebucht (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2012 – IV R 29/09; veröffentlicht am 17.04.2013).

Nach einer Verfügung der OFD Rheinland kann bei einem elektronischen Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrziel unabänderbar erfasst werden, der Fahrtanlass vom Fahrer nachträglich in einem Webportal eingetragen werden. Der Eintrag muss lediglich zeitnah geschehen und im Webportal muss die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung dokumentiert sein. Als zeitnah wird von der Finanzverwaltung ein Eintrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt angesehen (vgl. OFD Rheinland vom 18.02.2013 – akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

Für die Ermittlung der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) abzustellen. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen, die auf andere Räume (im Fall des Finanzgerichtes auf die Küche, das Bad und den Flur) entfallen, nicht – auch nicht teilweise – abziehbar sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, AZ.: 10 K 734/11 E; Revision zugelassen). Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es solchen Räumen an einer Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster stellt eine gezahlte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 27.04.2013 AZ.: 12 K 1625/12 E; Revision anhängig). Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG lehnt das Gericht mit der Argumentation ab, dass für die Höhe der Zahlung nicht die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für den Arbeitgeber hat, bei dem Ausgleich im Sinne von § 9 ArbnErfG entscheidend ist. Die Annahme einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG scheidet nach dem Gericht aus, da durch die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein erstmaliger Vergütungsanspruch begründet wird und keine bereits feststehenden Ansprüche abgegolten werden.

Ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten tätigt, scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen durchführt (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.2013, AZ.: VI R 33/11; veröffentlicht am 12.06.2013). Dies begründet der Bundesfinanzhof damit, dass ein Werbungskostenabzug nicht geboten ist, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten trägt.