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Verwertungsverbot für Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung

Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung eines Strafverfahrens gegen Dritte, die sich nicht auf eine Katalogtat nach § 100a StPO beziehen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, AZ.: VII B 202/12, PStR 2013, Seite 197). Nach § 393 Abs. 3 Satz 2 AO dürfen Erkenntnisse aus einem Strafverfahren von den Finanzbehörden zwar grundsätzlich auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden; doch setzt dies voraus, dass die entsprechenden Informationen unter Einhaltung der Vorschriften der StPO erteilt wurden. Liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften der StPO vor, ergibt sich auch für das Besteuerungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot.