Wendet ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Mietzins für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz auf, kann der Mietzins als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dem steht auch nicht die generelle Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für PKW-Kosten entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2012 – VI R 50/11; veröffentlicht am 13.02.2013). Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Stellplatz aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort benötigt wird.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung eines Vermietungs- oder/und Verpachtungsobjekts als nachträgliche Werbungskosten grundsätzlich abgezogen werden können, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (BFH, DStR 2012, Seite 1801). Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bezog sich auf ein Objekt, welches innerhalb der Zehnjahresfrist im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert wurde, weshalb weiterhin streitig ist, ob die Ausdehnung der Abzugsmöglichkeit der nachträglichen Schuldzinsen auch bei solchen Objekten gilt, welche erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert werden.

Bei dem Bezug von Online-Kontoauszügen anstatt von Papier-Kontoauszügen kann sich leicht ein Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten ergeben. Um einen solchen Verstoß und anschließende Probleme in der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Sie mit Ihrer Bank eine der folgenden Bezugsmöglichkeiten von Kontoauszügen absprechen:

  1. Sie beziehen von Ihrer Bank weiterhin Kontoauszüge in Papierform.
  2. Ihre Bank übermittelt Ihnen einen digital signierten elektronischen Kontoauszug. Bei der Speicherung dieses Auszugs ist darauf zu achten, dass das Echtheitszertifikat zusammen mit dem Bankauszug gespeichert wird.
  3. Sie vereinbaren mit Ihrer Bank die Speicherung der Kontoauszüge bei Ihrer Bank mit einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit für Sie.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein für ein Wirtschaftsgut gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden kann, sofern bei der ersten Bildung noch nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012 – 2 K 189/12). Damit wendet sich das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur einmalig ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden können soll. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Gesetz eine Begrenzung auf den Abzug in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht vorsieht, sondern vielmehr durch die Formulierung „bis zu 40%“ zum Ausdruck gebracht wird, dass der Steuerpflichtige wählen kann, ob, in welcher Höhe und wann er den Investitionsabzugsbetrag nutzt. Daneben stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass der Investitionsabzugsbetrag gerade die Liquidität und Kapitalausstattung von kleineren und mittleren Betrieben fördern soll, was dazu führt, dass eine Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre gerade geboten ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich der Bundesfinanzhof den überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts anschließt.

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung einem langandauernden Leerstand ausgesetzt ist, können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht nachweist. Über die Dauer des Leerstandes hinweg ändern sich dabei die Anforderungen an die Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Zu Beginn ist es noch ausreichend, Anzeigen in der lokalen Presse oder an entsprechenden „schwarzen Brettern“ (z. B. in der Universität) zu veröffentlichen. Führen diese nicht zu einem Erfolg, ist der Steuerpflichtige gehalten, als geeigneteren Weg der Vermarktung z. B. einen Makler einzuschalten. Scheitern auch dessen Bemühungen, kann es dem betroffenen Steuerpflichtigen im Einzelfall zuzumuten sein, Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses (z. B. im Hinblick auf die Vertragslaufzeit), bei der Höhe des Mietzinses oder bei der Auswahl der als Mieter in Betracht kommenden Personen zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2012 – IX R 14/12).

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.

Die bloße Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Immobilienobjekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2012, AZ.: IX R10/11; veröffentlicht am 06.03.2013). Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes gilt dies insbesondere, wenn die geplante Bebauung und Veräußerung aus baurechtlichen Gründen von vorne herein nicht zu realisieren war.

Eine durch einen Hausverwalter veruntreute Instandhaltungsrücklage kann bei den betroffenen Wohnungseigentümern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der jeweilige Wohnungseigentümer erstmals von der Veruntreuung Kenntnis erlangt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, AZ.: 6 K 1973/10).

Der Bundesfinanzhof hat wiederum bestätigt, dass gegen die 1%-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises keine verfassungsrechtlichen Bedanken bestehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2012, AZ.: VI R 51/11; veröffentlicht am 06.03.2013).

Die Verwendung der mit einem Blockheizkraftwerk erzeugten Energie in Form von Strom und Wärme im eigenen Einfamilienhaus führt zu einer umsatzsteuerpflichtigen Entnahme, wenn der Eigentümer als Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerkes ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2012, AZ.: XI R 3/10; veröffentlicht am 27.02.2013). Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis für Strom und Wärme heranzuziehen. Nur für den Fall, dass ein fiktiver Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann, sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten heranzuziehen. Der Ansatz eines fiktiven Einkaufspreises scheitert zumindest nicht daran, dass kein konkreter Einkaufspreis für von Blockheizkraftwerken produzierten Strom und Wärme existiert. Insoweit ist auf den Einkaufspreis für Elektrizität und Wärme von anderen Kraftwerken abzustellen. Für die Entnahme von Wärme ist jedoch trotzdem regelmäßig auf die Selbstkosten abzustellen, da es dem konkreten Steuerpflichtigen mangels Anschlusses an ein Fernwärmenetz nicht möglich ist, selbst unmittelbar Wärme zu beziehen. Mangels eigener Bezugsmöglichkeit fehlt es sodann an einem denkbaren Einkaufspreis für den betroffenen Steuerpflichtigen.