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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung einem langandauernden Leerstand ausgesetzt ist, können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht nachweist. Über die Dauer des Leerstandes hinweg ändern sich dabei die Anforderungen an die Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Zu Beginn ist es noch ausreichend, Anzeigen in der lokalen Presse oder an entsprechenden „schwarzen Brettern“ (z. B. in der Universität) zu veröffentlichen. Führen diese nicht zu einem Erfolg, ist der Steuerpflichtige gehalten, als geeigneteren Weg der Vermarktung z. B. einen Makler einzuschalten. Scheitern auch dessen Bemühungen, kann es dem betroffenen Steuerpflichtigen im Einzelfall zuzumuten sein, Zugeständnisse bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses (z. B. im Hinblick auf die Vertragslaufzeit), bei der Höhe des Mietzinses oder bei der Auswahl der als Mieter in Betracht kommenden Personen zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2012 – IX R 14/12).