Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses – 2. Fall
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, nachgewiesen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012, AZ.: 9 K 2351/12). Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall war die Ehefrau eines selbstständigen Zahnarztes bei dem Zahnarzt beschäftigt, um von zuhause aus verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis zu erledigen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages war eine monatliche Arbeitszeit von 45 Stunden festgelegt, welche je nach Bedarf frei gestaltet werden konnte. Da eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht fremdüblich ist, konnte der Aufwand für den Arbeitslohn der Ehefrau nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nach dem Gericht muss vielmehr wie zwischen fremden Dritten eine konkrete Arbeitszeit festgelegt werden, das heißt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Alternativ ist in dem Fall, dass der zeitliche Einsatz im Arbeitsvertrag wie bei manchen fremden Dritten nicht in allen Einzelheiten festgelegt wurde, ein Nachweis anhand von Aufzeichnungen, z. B. in Form von Stundenzetteln, zu führen.