Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei V und V
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen nach der Veräußerung eines Vermietungs- oder/und Verpachtungsobjekts als nachträgliche Werbungskosten grundsätzlich abgezogen werden können, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (BFH, DStR 2012, Seite 1801). Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bezog sich auf ein Objekt, welches innerhalb der Zehnjahresfrist im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert wurde, weshalb weiterhin streitig ist, ob die Ausdehnung der Abzugsmöglichkeit der nachträglichen Schuldzinsen auch bei solchen Objekten gilt, welche erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert werden.