Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein für ein Wirtschaftsgut gebildeter Investitionsabzugsbetrag in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden kann, sofern bei der ersten Bildung noch nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012 – 2 K 189/12). Damit wendet sich das Gericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur einmalig ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden können soll. Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass das Gesetz eine Begrenzung auf den Abzug in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht vorsieht, sondern vielmehr durch die Formulierung „bis zu 40%“ zum Ausdruck gebracht wird, dass der Steuerpflichtige wählen kann, ob, in welcher Höhe und wann er den Investitionsabzugsbetrag nutzt. Daneben stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass der Investitionsabzugsbetrag gerade die Liquidität und Kapitalausstattung von kleineren und mittleren Betrieben fördern soll, was dazu führt, dass eine Verteilung des Investitionsabzugsbetrags über mehrere Jahre gerade geboten ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich der Bundesfinanzhof den überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts anschließt.