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Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten

Eine durch einen Hausverwalter veruntreute Instandhaltungsrücklage kann bei den betroffenen Wohnungseigentümern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem der jeweilige Wohnungseigentümer erstmals von der Veruntreuung Kenntnis erlangt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, AZ.: 6 K 1973/10).