Energieerzeugung durch Blockheizkraftwerk
Die Verwendung der mit einem Blockheizkraftwerk erzeugten Energie in Form von Strom und Wärme im eigenen Einfamilienhaus führt zu einer umsatzsteuerpflichtigen Entnahme, wenn der Eigentümer als Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerkes ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2012, AZ.: XI R 3/10; veröffentlicht am 27.02.2013). Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis für Strom und Wärme heranzuziehen. Nur für den Fall, dass ein fiktiver Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann, sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten heranzuziehen. Der Ansatz eines fiktiven Einkaufspreises scheitert zumindest nicht daran, dass kein konkreter Einkaufspreis für von Blockheizkraftwerken produzierten Strom und Wärme existiert. Insoweit ist auf den Einkaufspreis für Elektrizität und Wärme von anderen Kraftwerken abzustellen. Für die Entnahme von Wärme ist jedoch trotzdem regelmäßig auf die Selbstkosten abzustellen, da es dem konkreten Steuerpflichtigen mangels Anschlusses an ein Fernwärmenetz nicht möglich ist, selbst unmittelbar Wärme zu beziehen. Mangels eigener Bezugsmöglichkeit fehlt es sodann an einem denkbaren Einkaufspreis für den betroffenen Steuerpflichtigen.