Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge spricht, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012, AZ.: VIII R 42/09; veröffentlicht am 30.01.2013). Im konkreten Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofes stand dem Gesellschafter einer GbR betrieblich ein Porsche 911 zur Verfügung, wobei er in seinem Privatvermögen einen Porsche 928 S4 und einen Volvo V70 T5 zur Verfügung hatte. Da in Form des Porsche 928 S4 ein dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug vorhanden war, kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass der Beweis des ersten Anscheins, nach welchem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass betrieblich überlassene Fahrzeuge auch privat genutzt werden, entkräftet war. Konsequenz für den entschiedenen Fall war genauso wie für vergleichbare Fälle, dass das Finanzamt eine tatsächliche private Nutzung eines entsprechenden Fahrzeuges nachweisen muss.