Für die Ermittlung der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) abzustellen. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen, die auf andere Räume (im Fall des Finanzgerichtes auf die Küche, das Bad und den Flur) entfallen, nicht – auch nicht teilweise – abziehbar sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, AZ.: 10 K 734/11 E; Revision zugelassen). Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es solchen Räumen an einer Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt.