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Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind zu aktivieren und abzuschreiben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass bei dem Ende der betrieblichen Nutzung eines solchen Gebäudes keine Auswirkung auf den Gewinn daraus resultiert. Etwaige stille Reserven sind nicht aufzudecken. Vielmehr wird ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag erfolgsneutral ausgebucht (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2012 – IV R 29/09; veröffentlicht am 17.04.2013).