Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Abfindungen, die künftige gesetzliche Erben an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlen, stellen eine Schenkung des Zahlenden an den Verzichtenden dar. Dabei richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2013, AZ.: II R 21/11; veröffentlicht am 21.08.2013).