Medikamente für die Hausapotheke sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die für eine Hausapotheke angeschafften Medikamente (z. B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne eine zugrundeliegende ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2013, AZ.: 5 K 2157/12). Dies begründet das Gericht damit, dass es ohne eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers am Nachweis der Zwangsläufigkeit der entsprechenden Aufwendungen fehlt.