Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich, also selbständig im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung “problematischer Fälle” vorbehalten, die Leistungen somit den “Stempel ihrer Persönlichkeit” tragen (BFH, Urteil v. 16.7.2014 – VIII R 41/12; veröffentlicht am 7.1.2015).

Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 9.10.2014 – 4 K 179/10; Revision anhängig).

Erhält der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich in geringem Umfang an ihr beteiligt ist, neben dem auf seine Anteile entfallenden Veräußerungspreis auch einen sog. „Exit-Bonus“ von anderen veräußernden Gesellschaftern, unterliegt dieser Erlös nicht dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ist voll zu versteuern (FG Münster, Urteil v. 12.12.2014 – 4 K 1918/13 E).

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen). Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

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Mit heute verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind jedoch zunächst noch anwendbar; der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Doch ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens in der aktuellen Form unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung zu verlangen. Des weiteren sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % unverhältnismäßig.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil v. 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E; Revision zugelassen).Dies begründet das Gericht damit, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann.

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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen ist. Damit hat das Gericht der Finanzverwaltung widersprochen (vgl. FG Baden Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, AZ.: 5 K 284/13; Revision zugelassen).

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500,- € jährlich begrenzt (vgl. FG Münster, Urteil vom 02.04.2014, AZ.: 11 K 2574/12 E; Revision zugelassen).