Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die von einem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen ist. Damit hat das Gericht der Finanzverwaltung widersprochen (vgl. FG Baden Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, AZ.: 5 K 284/13; Revision zugelassen).