Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer vor dem 01.07.2013
Ein gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellter Berufsbetreuer kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen (vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013, AZ.: V R 7/11; veröffentlicht am 24.07.2013). Dies begründet der BFH damit, dass die Betreuungsleistungen eines Berufsbetreuers eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind und eine an die soziale Sicherheit gebundene Dienstleistung darstellen. Denn ein Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Als weiteres Argument für die Umsatzsteuerfreiheit führt der BFH aus, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer gerade durch seine gerichtliche Bestellung und Überwachung als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter zu klassifizieren ist.
Seit dem 01.07.2013 greift für die Umsatzsteuerfreiheit der neu geschaffene § 4 Nr. 16 k) UStG ein.