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Kosten eines Erststudiums nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Vielmehr hält das Gericht die entsprechende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2013, AZ.: VIII R 22/12; veröffentlicht am 08.01.2014).