Rechtsurteile und steuerliche Informationen für Arbeitnehmer

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500,- € jährlich begrenzt (vgl. FG Münster, Urteil vom 02.04.2014, AZ.: 11 K 2574/12 E; Revision zugelassen).

Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Insoweit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen (im Streitfall 52-jährigen als Dipl.- Ingenieur tätigen) Kind regelmäßig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dort gemeinsam mit den Eltern wohnt und hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist. Auch ist davon auszugehen, dass das erwachsene Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt, sodass ihm dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VI R 10/13; veröffentlicht am 26.02.2014).

Übernimmt ein Spediteur die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2013, AZ.: VII R 36/12; veröffentlicht am 22.01.2014).

Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid nach dem BFH nicht enthalten. Vielmehr reicht es aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den bloßen Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – wie bisher in üblichen Bescheiden – wiedergibt (vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013, AZ.: V R 2/12; veröffentlicht am 08.01.2014).

Als Werbungskosten können die Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung („Burnout“) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2013, AZ.: 2 K 1152/12).

Das niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 entschieden, dass seiner Auffassung nach der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und die entsprechende Frage im Rahmen eines laufenden Klageverfahrens nunmehr zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

In der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit erzielte Einkünfte (sogenanntes Blockmodell) sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Diese stellen vielmehr laufende Dienstbezüge dar. Dies ist damit zu begründen, dass die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge eine Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013 – VI R 5/12; veröffentlicht am 03.07.2013).

Nach einer Verfügung der OFD Rheinland kann bei einem elektronischen Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrziel unabänderbar erfasst werden, der Fahrtanlass vom Fahrer nachträglich in einem Webportal eingetragen werden. Der Eintrag muss lediglich zeitnah geschehen und im Webportal muss die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung dokumentiert sein. Als zeitnah wird von der Finanzverwaltung ein Eintrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt angesehen (vgl. OFD Rheinland vom 18.02.2013 – akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

Für die Ermittlung der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich auf das Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) abzustellen. Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen, die auf andere Räume (im Fall des Finanzgerichtes auf die Küche, das Bad und den Flur) entfallen, nicht – auch nicht teilweise – abziehbar sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, AZ.: 10 K 734/11 E; Revision zugelassen). Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es solchen Räumen an einer Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster stellt eine gezahlte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar (vgl. FG Münster, Urteil vom 27.04.2013 AZ.: 12 K 1625/12 E; Revision anhängig). Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG lehnt das Gericht mit der Argumentation ab, dass für die Höhe der Zahlung nicht die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für den Arbeitgeber hat, bei dem Ausgleich im Sinne von § 9 ArbnErfG entscheidend ist. Die Annahme einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG scheidet nach dem Gericht aus, da durch die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein erstmaliger Vergütungsanspruch begründet wird und keine bereits feststehenden Ansprüche abgegolten werden.